Zustimmungsfiktion

Auch: Fiktive Freigabe nach Fristablauf

Die Zustimmungsfiktion regelt, dass eine wegen einer Verdachtsmeldung zunächst gestoppte Transaktion als von der Financial Intelligence Unit (FIU) genehmigt gilt, wenn diese nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist widerspricht. Sie verhindert, dass eine Geschäftsbeziehung unbegrenzt in der Schwebe bleibt.

Ausführliche Erklärung

Erstattet ein Makler eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG vor Durchführung einer Transaktion, greift grundsätzlich das Durchführungsverbot: Die Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU zugestimmt hat oder der gesetzliche Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die FIU die Fortführung untersagt hat (§ 46 GwG).

Konkret bedeutet die Zustimmungsfiktion:

  • Nach Eingang der Verdachtsmeldung hat die FIU eine bestimmte Frist (in der Regel bis zum Ende des dritten Werktags nach Eingang der Meldung), um die Transaktion zu untersagen oder weitere Ermittlungen einzuleiten.
  • Äußert sich die FIU innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung zur Durchführung der Transaktion als erteilt – der Makler bzw. die beteiligten Parteien dürfen das Geschäft dann fortsetzen, ohne eine ausdrückliche Freigabe abwarten zu müssen.
  • Untersagt die FIU die Transaktion innerhalb der Frist, bleibt das Durchführungsverbot bestehen, bis die Behörde die Freigabe erteilt oder die Frist auf andere Weise endet (z. B. durch gerichtliche Anordnung im Rahmen strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen).

Praxisrelevant für den Makler:

  • Die Zustimmungsfiktion betrifft in erster Linie die beteiligten Verpflichteten der Finanzbranche (Banken, Notare), ist aber auch für Makler relevant, wenn sie selbst eine Verdachtsmeldung abgegeben haben und die Transaktion (z. B. Beurkundung, Kaufpreiszahlung) von der Freigabe abhängt.
  • Der Makler sollte den Ablauf der Frist dokumentieren, um im Zweifel nachweisen zu können, dass die Transaktion rechtmäßig fortgesetzt wurde.
  • Das Durchführungsverbot und die Zustimmungsfiktion gelten unabhängig vom Tipping-off-Verbot – der Kunde darf über den Grund der Verzögerung grundsätzlich nicht informiert werden.
  • In der Praxis erfolgt bei Immobiliengeschäften die eigentliche Transaktionsdurchführung meist über den Notar bzw. die finanzierende Bank, sodass die Zustimmungsfiktion häufig auf deren Ebene wirksam wird, auch wenn der Makler die auslösende Verdachtsmeldung erstattet hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler meldet der FIU einen Verdachtsfall im Zusammenhang mit einem ungewöhnlich hohen Barzahlungsanteil beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie. Die notarielle Beurkundung wird zunächst aufgeschoben. Da die FIU innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch erhebt, gilt die Transaktion als freigegeben, und der Notar kann den Kaufvertrag wie vorgesehen vollziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 46 GwG – Durchführungsverbot und Zustimmungsfiktion nach Fristablauf.
  • § 43 GwG – Grundlage der Verdachtsmeldung, die das Durchführungsverbot auslöst.

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