Durchführungsverbot
Auch: Transaktionsverbot nach Verdachtsmeldung
Das Durchführungsverbot besagt, dass eine Transaktion – etwa der notarielle Vollzug eines Immobilienkaufs – nicht ausgeführt werden darf, bevor die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach Eingang einer Verdachtsmeldung ihre Zustimmung erteilt oder eine gesetzliche Frist verstrichen ist. Es soll verhindern, dass eine mutmaßlich geldwäscherelevante Transaktion vollzogen wird, während die Prüfung noch läuft.
Ausführliche Erklärung
Das Durchführungsverbot betrifft in der Immobilienpraxis in erster Linie Notare, die den eigentlichen Vollzug (Beurkundung, Eigentumsumschreibung, Freigabe von Kaufpreiszahlungen aus dem Notaranderkonto) vornehmen. Für den Makler ist es dennoch relevant, weil er als Verpflichteter nach § 2 GwG selbst zur Verdachtsmeldung verpflichtet sein kann und die Konsequenzen einer Meldung kennen muss, um Kunden korrekt zu informieren (ohne dabei gegen das Tipping-off-Verbot zu verstoßen):
- Erstattet ein Verpflichteter (Makler oder Notar) eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG, darf die betreffende Transaktion frühestens ausgeführt werden, wenn die FIU zustimmt oder wenn seit Eingang der vollständigen Meldung der dritte Werktag verstrichen ist, ohne dass die FIU die Durchführung untersagt hat (§ 46 Abs. 1 GwG).
- Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich (z. B. weil die Durchführung nicht ohne Weiteres verhindert werden kann) oder würde ein Aufschub die Aufklärung des Sachverhalts erschweren, kann die Transaktion ausnahmsweise durchgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen.
- Die Staatsanwaltschaft kann anordnen, dass eine Transaktion für längere Zeit (bis zu drei Monate) ausgesetzt bleibt, wenn dies zur Sicherung von Beweismitteln oder zur Verhinderung der Vermögensverschiebung erforderlich ist.
Für Makler bedeutet dies praktisch: Kommt es zu einer begründeten Verdachtsmeldung kurz vor dem Notartermin, darf der Notar den Kaufvertrag zwar beurkunden, den Vollzug (insbesondere die Auflassung bzw. Freigabe des Kaufpreises) jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist oder Freigabe durch die FIU vornehmen. Der Makler darf den Kunden über die Verdachtsmeldung selbst grundsätzlich nicht informieren (Tipping-off-Verbot, § 47 GwG), muss aber wissen, dass sich der geplante Beurkundungs- oder Vollzugstermin dadurch verzögern kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Notar erhält vom beauftragten Makler den Hinweis auf ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten eines ausländischen Käufers und erstattet daraufhin eine Verdachtsmeldung bei der FIU. Der bereits terminierte Notartermin zur Eigentumsumschreibung kann frühestens am dritten Werktag nach Eingang der Meldung vollzogen werden, sofern die FIU nicht vorher zustimmt oder die Durchführung untersagt.