Bausparkassengesetz

Auch: BSpKG

Das Bausparkassengesetz (BSpKG) ist das zentrale deutsche Gesetz, das den Geschäftsbetrieb von Bausparkassen regelt – insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung als Bausparkasse, die Grundsätze der Kollektivfinanzierung sowie die staatliche Aufsicht durch die BaFin.

Ausführliche Erklärung

Das BSpKG bildet die rechtliche Grundlage des gesamten deutschen Bausparwesens und ist damit die übergeordnete Regelung, aus der sich alle konkreten Bausparprodukte (Bausparvertrag, Bauspardarlehen, Bauspar-Kombidarlehen) ableiten. Für Makler relevante Kernaspekte:

  • Kollektivprinzip: Das Gesetz schreibt vor, dass Bausparkassen nach dem Prinzip der Zweckgebundenheit und Gegenseitigkeit arbeiten müssen: Die Spareinlagen aller Bausparer eines Kollektivs bilden gemeinsam den Fonds, aus dem Bauspardarlehen an zuteilungsreife Verträge ausgezahlt werden. Dies unterscheidet das Bausparsystem grundlegend von individuellen Bankdarlehen.
  • Zweckbindung: § 1 BSpKG legt fest, dass Bausparkassen Einlagen von Bausparern entgegennehmen und ihnen aus den angesammelten Mitteln Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gewähren dürfen – eine Nutzung außerhalb dieses Zwecks ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Zulassungspflicht: Der Betrieb einer Bausparkasse bedarf einer Erlaubnis, deren Voraussetzungen und Widerrufsgründe im BSpKG geregelt sind. Bausparkassen unterliegen zudem der laufenden Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB): Die konkreten Vertragsbedingungen (Zuteilungsverfahren, Mindestsparguthaben, Bewertungszahl, Abschlussgebühr) werden von jeder Bausparkasse in eigenen ABB festgelegt, die im Einklang mit dem BSpKG und dessen Ausführungsverordnung stehen müssen und der aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen.
  • Praxisrelevanz für Makler: Direkte Berührungspunkte mit dem BSpKG selbst sind selten, das Gesetz bildet jedoch den rechtlichen Rahmen, der erklärt, warum Bausparverträge anders funktionieren als Bankdarlehen (feste Zinssätze, Zuteilungsverfahren, Kollektivprinzip) – Wissen, das bei der Beratung von Käufern mit Bauspar-Finanzierungsbausteinen hilfreich ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Bausparkasse darf nach dem Bausparkassengesetz keine beliebigen Kredite vergeben, sondern ausschließlich Bauspardarlehen im Rahmen des Kollektivsystems an ihre eigenen, zuteilungsreifen Bausparer für wohnwirtschaftliche Zwecke auszahlen – eine freie Kreditvergabe wie bei einer Universalbank ist ihr gesetzlich nicht gestattet.

Rechtsgrundlage

  • Bausparkassengesetz (BSpKG) – regelt Zulassung, Geschäftsbetrieb, Kollektivprinzip und Aufsicht über Bausparkassen.
  • Ergänzende Verordnung über das Bausparwesen (BSpV) – konkretisiert Einzelheiten zu Zuteilung, Mindestsparguthaben und Bewertungszahl.
  • Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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