Ehegatteninnenausgleich
Auch: Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten
Der Ehegatteninnenausgleich regelt, in welchem Verhältnis Ehepartner, die gemeinsam als Gesamtschuldner ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben, die Tilgungsleistungen im Innenverhältnis zueinander tragen müssen – vor allem relevant nach Trennung oder Scheidung.
Ausführliche Erklärung
Nehmen Ehepartner gemeinsam ein Darlehen auf, werden sie gegenüber der Bank zu Gesamtschuldnern nach § 421 BGB: Jeder haftet in voller Höhe. Im Innenverhältnis der Ehepartner zueinander greift grundsätzlich § 426 BGB, wonach Gesamtschuldner im Zweifel zu gleichen Teilen untereinander ausgleichspflichtig sind.
Solange die Ehe intakt ist und die Partner zusammenleben, wird dieser Ausgleichsanspruch nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft überlagert – wer während des Zusammenlebens mehr zur Tilgung beiträgt, tut dies in der Regel im Rahmen der ehelichen Verantwortungsgemeinschaft, ohne dass daraus automatisch ein Ausgleichsanspruch entsteht. Mit dem Scheitern der Ehe (Trennung) lebt der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich wieder auf: Ein Ehepartner, der nach der Trennung allein oder überproportional Zins- und Tilgungsraten für das gemeinsame Darlehen zahlt, kann vom anderen anteiligen Ausgleich verlangen.
Die genaue Ausgleichsquote richtet sich nicht zwingend nach hälftiger Teilung – abweichende Regelungen können sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung, aus dem Innenverhältnis der Ehegatten (z. B. unterschiedlichen Eigentumsanteilen an der Immobilie) oder aus der Natur der Sache ergeben. Der Ehegatteninnenausgleich ist vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden: Während der Zugewinnausgleich das gesamte während der Ehe erwirtschaftete Vermögen betrifft, bezieht sich der Innenausgleich konkret auf die gemeinsame Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar hat gemeinsam ein Darlehen für die Familienimmobilie aufgenommen und haftet als Gesamtschuldner. Nach der Trennung zahlt die Ehefrau, die im Haus wohnen bleibt, allein die vollen Raten weiter. Sie kann vom Ehemann im Rahmen des Ehegatteninnenausgleichs anteiligen Ersatz der auf ihn entfallenden Rate verlangen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen (z. B. zur Nutzung der Immobilie) etwas anderes ergeben.