Finanzierungskosten
Auch: Kosten der Baufinanzierung · Kreditnebenkosten
Finanzierungskosten sind alle Kosten, die einem Immobilienkäufer oder Bauherrn im Zusammenhang mit der Aufnahme, Absicherung und Rückführung eines Darlehens entstehen. Sie umfassen die eigentlichen Zinskosten ebenso wie Neben- und Sicherungskosten der Finanzierung.
Ausführliche Erklärung
Finanzierungskosten sind kein gesetzlich fest definierter Begriff, sondern ein in der Praxis gebräuchlicher Sammelbegriff für sämtliche Kostenbestandteile einer Immobilienfinanzierung. Dazu zählen typischerweise:
- Sollzinsen auf das aufgenommene Darlehen, die den größten Kostenblock bilden,
- Bereitstellungszinsen, die Banken für noch nicht abgerufene, aber zugesagte Darlehensbeträge berechnen,
- Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren des finanzierenden Instituts,
- Kosten der Kreditsicherung, etwa für die notarielle Bestellung und grundbuchliche Eintragung einer Grundschuld,
- Kosten für Bonitätsunterlagen wie Wertgutachten, die die Bank für die Beleihungswertermittlung verlangt,
- gegebenenfalls Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens.
Von den Finanzierungskosten abzugrenzen sind die eigentlichen Erwerbsnebenkosten des Immobilienkaufs (Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision), die zwar oft mitfinanziert werden, aber keine Finanzierungskosten im engeren Sinn sind. In der Finanzierungsplanung ist die saubere Trennung wichtig, weil Banken bei der Beleihung häufig unterschiedliche Beleihungsgrenzen für Kaufpreis, Kaufnebenkosten und Finanzierungsnebenkosten ansetzen. Bei vermieteten Objekten sind Finanzierungskosten – insbesondere die Zinsen – als Werbungskosten steuerlich absetzbar, während die Tilgung selbst steuerlich unbeachtlich bleibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer finanziert eine Eigentumswohnung über ein Bankdarlehen. Neben dem vereinbarten Sollzins von 3,8 Prozent p. a. fallen für die Grundschuldbestellung Notar- und Grundbuchkosten an, außerdem berechnet die Bank Bereitstellungszinsen, weil das Darlehen erst drei Monate nach Zusage abgerufen wird. All diese Positionen zählen zu seinen Finanzierungskosten.
Rechtsgrundlage
Kein eigenständiger gesetzlich geregelter Begriff. Einzelne Bestandteile richten sich nach den allgemeinen Regeln des Darlehensvertragsrechts (§§ 488 ff. BGB) sowie – bei Verbraucherdarlehen für Immobilien – nach den Vorschriften zum Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 3 BGB).