Großflächiger Einzelhandel
Auch: Großflächige Einzelhandelsbetriebe · Großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Großflächiger Einzelhandel bezeichnet Einzelhandelsbetriebe, die nach ständiger Rechtsprechung eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern haben und deshalb nach § 11 Abs. 3 BauNVO besonderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen.
Ausführliche Erklärung
Das Bauplanungsrecht behandelt großflächige Einzelhandelsbetriebe – etwa große Verbrauchermärkte, Fachmärkte oder Einkaufszentren – wegen ihrer potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen anders als kleinere Läden. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO gelten Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als großflächig, wenn ihre Verkaufsfläche 800 Quadratmeter überschreitet. Diese Schwelle wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert und dient als Abgrenzungskriterium zu „normalem" Einzelhandel, der in den regulären Baugebieten (z. B. Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet) ohne Weiteres zulässig sein kann.
Zusätzlich enthält § 11 Abs. 3 BauNVO eine Regelvermutung: Ab einer Geschossfläche von mehr als 1.200 Quadratmetern wird vermutet, dass der Betrieb nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung oder die Umwelt hat (z. B. Verkehrsaufkommen, Auswirkungen auf die Nahversorgung in Ortszentren). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, etwa wenn ein Betrieb trotz großer Fläche nur ein eingeschränktes, wenig publikumsintensives Sortiment führt.
Für Grundstücke, auf denen großflächiger Einzelhandel angesiedelt werden soll, sind meist eigene Sondergebiete nach § 11 BauNVO in der kommunalen Bauleitplanung erforderlich, da diese Nutzungsart in den „normalen" Baugebietstypen (Kern-, Gewerbe- oder Mischgebiet) nur eingeschränkt oder gar nicht zulässig ist. Kommunen steuern mit dieser Regelung gezielt die Ansiedlung großer Handelsflächen, um innerstädtische Einzelhandelsstrukturen und die wohnortnahe Versorgung zu schützen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Handelsunternehmen plant die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarkts mit 3.000 Quadratmetern Verkaufsfläche am Stadtrand. Da die Fläche deutlich über der 800-Quadratmeter-Grenze liegt und die Geschossfläche über 1.200 Quadratmeter beträgt, muss das Vorhaben in einem eigens ausgewiesenen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel realisiert werden; die Auswirkungen auf die Innenstadtversorgung sind im Bebauungsplanverfahren gesondert zu prüfen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 BauNVO – Definiert die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern und enthält die Regelvermutung erheblicher Auswirkungen ab 1.200 Quadratmetern Geschossfläche.