Kommunalabgabe

Auch: Kommunalabgaben

Kommunalabgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die Städte, Gemeinden und Landkreise erheben, um den Finanzbedarf für ihre Aufgaben – etwa Straßenbau, Abwasserbeseitigung oder Abfallentsorgung – zu decken. Grundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer.

Ausführliche Erklärung

Kommunalabgaben sind Landesrecht: Jedes Bundesland regelt in einem eigenen Kommunalabgabengesetz (KAG), unter welchen Voraussetzungen Gemeinden und Landkreise Abgaben erheben dürfen und wie eine entsprechende Satzung ausgestaltet sein muss. Man unterscheidet drei Abgabearten: Steuern sind Geldleistungen ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung, die allen Abgabepflichtigen mit demselben Tatbestand auferlegt werden (z. B. Grundsteuer, Zweitwohnungsteuer). Gebühren werden als Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung oder die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (z. B. Abwasser- oder Abfallgebühren). Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Einrichtungen wie Straßen oder Kanalnetze und werden unabhängig von der tatsächlichen Nutzung erhoben, wenn der Anlieger einen wirtschaftlichen Vorteil hat (z. B. Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge).

Kommunalabgaben dürfen nur aufgrund einer wirksamen Satzung erhoben werden, die Abgabenschuldner, den abgabenbegründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz und die Fälligkeit regelt. Für Immobilieneigentümer sind Kommunalabgaben unmittelbar relevant, weil Gebühren regelmäßig als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können, während Beiträge und Grundsteuer den Eigentümer selbst treffen und den laufenden Immobilienertrag mindern.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde erneuert die Straße vor einem Wohngrundstück grundlegend. Über einen Straßenausbaubeitrag nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz beteiligt sie den Eigentümer anteilig an den Kosten, weil sein Grundstück von der Erneuerung wirtschaftlich profitiert – unabhängig davon, wie oft er die Straße tatsächlich nutzt.

Rechtsgrundlage

  • Kommunalabgabengesetze der Länder (KAG) – landesrechtliche Grundlage für Steuern, Gebühren und Beiträge der Kommunen; kein bundeseinheitliches Gesetz.

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