Kommunalabgabengesetz
Auch: KAG
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) ist ein Landesgesetz, das den Gemeinden die Erhebung kommunaler Abgaben – vor allem Gebühren, Beiträge und in manchen Ländern auch bestimmte Steuern – ermöglicht und deren Voraussetzungen regelt.
Ausführliche Erklärung
Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Kommunalabgabengesetz, das als Landesrecht die allgemeine Ermächtigungsgrundlage dafür bildet, dass Gemeinden per Satzung Abgaben von ihren Bürgern erheben dürfen. Anders als die bundeseinheitlich im Baugesetzbuch geregelten Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (§§ 127 ff. BauGB), betreffen die Kommunalabgabengesetze insbesondere:
- Straßenbaubeiträge (Straßenausbaubeiträge): Beiträge für den Ausbau, die Verbesserung oder Erneuerung bereits bestehender Straßen, Wege und Plätze – etwa nach § 8 KAG NRW. Sie unterscheiden sich von Erschließungsbeiträgen dadurch, dass Letztere nur bei erstmaliger Herstellung einer Erschließungsanlage anfallen, während Straßenausbaubeiträge spätere Erneuerungsmaßnahmen betreffen.
- Gebühren: Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (z. B. Abwasser-, Abfall- oder Wassergebühren).
- Kommunale Steuern: In einigen Ländern ermächtigt das KAG die Gemeinden zusätzlich zur Erhebung bestimmter örtlicher Steuern (z. B. Zweitwohnungsteuer).
Da die Kommunalabgabengesetze Landesrecht sind, unterscheiden sich Bezeichnung, Struktur und Detailregelungen von Bundesland zu Bundesland. Für Makler und Eigentümer ist relevant, dass Straßenausbaubeiträge nach dem jeweiligen KAG – anders als der einmalige Erschließungsbeitrag – auch Jahrzehnte nach dem Erstbezug eines Grundstücks noch anfallen können, wenn die Gemeinde eine bestehende Straße grundlegend erneuert oder ausbaut.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erneuert grundlegend die Fahrbahndecke und Beleuchtung einer bereits vorhandenen Wohnstraße. Die Kosten kann sie anteilig als Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke umlegen.
Rechtsgrundlage
- Kommunalabgabengesetze der Länder – jeweils eigenständiges Landesrecht zur Erhebung kommunaler Abgaben.
- § 8 KAG NRW (Beispiel) – Straßenbaubeiträge für Ausbau und Erneuerung bestehender Straßen.