Nacherfüllung
Auch: Nacherfüllungsanspruch
Die Nacherfüllung ist im deutschen Gewährleistungsrecht der erste Schritt bei einem Mangel: Der Käufer bzw. Besteller muss dem Verkäufer oder Unternehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Leistung zu erbringen, bevor Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung in Betracht kommen.
Ausführliche Erklärung
Beim Immobilienkauf steht dem Käufer nach § 439 BGB bei einem Sachmangel ein Wahlrecht zu: Er kann entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder – soweit bei einer Immobilie überhaupt möglich – die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Der Verkäufer trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Er kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; dabei werden Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, Bedeutung des Mangels und zumutbare Alternativen berücksichtigt.
Bei Bauverträgen regelt § 635 BGB die entsprechende Nacherfüllung durch den Unternehmer: Dieser hat die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen, trägt ebenfalls die erforderlichen Kosten und kann bei unverhältnismäßigem Aufwand die Nacherfüllung verweigern.
Die Nacherfüllung hat gegenüber Rücktritt und Minderung Vorrang: Der Käufer muss dem Verkäufer regelmäßig zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er zu den weitergehenden Rechten übergehen kann. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt – etwa nach einem gescheiterten Nachbesserungsversuch –, verweigert wird oder dem Käufer unzumutbar ist, kann er ohne weitere Fristsetzung zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Kauf einer Eigentumswohnung stellt der Käufer fest, dass die im Kaufvertrag zugesicherte neue Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert. Er verlangt vom Verkäufer Nacherfüllung in Form der Reparatur. Erst wenn der Verkäufer die Reparatur trotz angemessener Fristsetzung nicht vornimmt oder sie fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder unter den weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.