Reines Wohngebiet
Auch: WR
Ein reines Wohngebiet (Kürzel "WR") ist ein Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, der ausschließlich dem Wohnen dient. Andere Nutzungen sind – anders als im allgemeinen Wohngebiet – nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig.
Ausführliche Erklärung
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet verschiedene Baugebietstypen mit abgestuftem Nutzungsprofil. Das reine Wohngebiet ist die restriktivste Wohngebietskategorie:
- Allgemein zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO ausschließlich Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
- Ausnahmsweise zugelassen werden können nach § 3 Abs. 3 BauNVO u. a. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, außerdem sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Gewerbebetriebe, Büros, größere Einzelhandelsflächen oder Anlagen für Verwaltung sind grundsätzlich unzulässig.
Im Vergleich zum allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO), das schon regelhaft mehr ergänzende Nutzungen (kleine Läden, nicht störendes Gewerbe, Schank- und Speisewirtschaften) zulässt, ist das reine Wohngebiet deutlich enger gefasst und dient dem Schutz eines besonders ruhigen, störungsfreien Wohnumfelds.
Für Makler ist die Festsetzung "WR" im Bebauungsplan wichtig für die Objektberatung: Homeoffice mit reiner Bürotätigkeit ist in der Regel unproblematisch (keine bauliche Nutzungsänderung), eine gewerbliche Nutzung mit Kundenverkehr, Publikumsverkehr oder Umbau zu einer Gewerbeeinheit ist dagegen regelmäßig unzulässig oder genehmigungspflichtig und kann zu Auflagen oder Untersagung durch die Bauaufsicht führen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer möchte in seinem neu erworbenen Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet eine kleine Physiotherapiepraxis mit täglichem Kundenverkehr eröffnen. Da eine solche gewerbliche Nutzung mit Publikumsverkehr im reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig ist und auch keine Ausnahmetatbestände greifen, wird die Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsänderung voraussichtlich ablehnen.
Rechtsgrundlage
- § 3 BauNVO – Regelt Zweckbestimmung, allgemein zulässige und ausnahmsweise zulässige Nutzungen im reinen Wohngebiet.
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – Ermächtigt die Gemeinde, im Bebauungsplan Baugebiete nach der BauNVO festzusetzen.