Vertretungsmachtnachweis

Auch: Vollmachtsnachweis · Nachweis der Vertretungsbefugnis

Der Vertretungsmachtnachweis belegt, dass eine Person berechtigt ist, für eine andere natürliche oder juristische Person rechtsverbindlich zu handeln – etwa als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter oder Geschäftsführer. Im Rahmen der Geldwäscheprävention muss der Makler diesen Nachweis prüfen, bevor er mit dem Vertreter statt mit dem eigentlichen Vertragspartner verhandelt.

Ausführliche Erklärung

Tritt bei einem Immobiliengeschäft nicht der Eigentümer bzw. Käufer selbst auf, sondern ein Vertreter, muss der Makler nach § 11 Abs. 1, 2 und 4 GwG (Identifizierung "gegebenenfalls für diese auftretende Personen") zusätzlich zur Identität des Vertreters auch dessen Vertretungsbefugnis prüfen und dokumentieren. Typische Konstellationen:

  • Vollmacht einer natürlichen Person: Ein Angehöriger oder Dritter handelt aufgrund einer schriftlichen (idealerweise notariell beglaubigten) Vollmacht für den Eigentümer, etwa bei Auslandsaufenthalt oder gesundheitlicher Einschränkung.
  • Vorsorgevollmacht/Betreuung: Ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer handelt für eine Person, die geschäftsunfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist; hier ist zusätzlich ein Betreuerausweis bzw. die Vorsorgevollmacht vorzulegen, bei Betreuung ggf. eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
  • Vertretung juristischer Personen: Geschäftsführer, Vorstände oder Prokuristen handeln kraft Amtes; der Nachweis erfolgt über einen aktuellen Handelsregisterauszug, bei Prokura zusätzlich über die eingetragene Prokura.
  • Erbengemeinschaft: Handelt ein Miterbe für die gesamte Gemeinschaft, ist eine Vollmacht der übrigen Miterben oder ein Erbschein mit entsprechender Verfügungsbefugnis erforderlich.

Praxisrelevant für den Makler:

  • Vollmachten sollten im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt und für die Akte kopiert werden; bei notariellen Immobiliengeschäften verlangt regelmäßig auch der Notar eine Vorlage im Original.
  • Die Identität des Vollmachtgebers muss trotz Vertretung ebenfalls festgestellt werden (§ 11 Abs. 1 GwG) – die Vollmacht ersetzt nicht die Identifizierung des eigentlichen Vertragspartners.
  • Bei Zweifeln an der Echtheit oder Aktualität einer Vollmacht (z. B. keine Widerrufsklausel, fehlendes Datum, unklare Reichweite) sollte Rücksprache mit dem beurkundenden Notar gehalten werden.
  • Fehlt ein tragfähiger Vertretungsmachtnachweis, darf der Makler die Transaktion nicht als vermittelt behandeln bzw. muss die Geschäftsbeziehung ablehnen.

Beispiel aus der Praxis

Ein im Ausland lebender Eigentümer lässt seine in Deutschland ansässige Schwester per notariell beglaubigter Vollmacht den Verkauf seiner Eigentumswohnung abwickeln. Der Makler identifiziert sowohl die Schwester (Vertreterin) als auch – anhand der im Vollmachtsdokument enthaltenen Daten sowie einer Ausweiskopie – den im Ausland lebenden Eigentümer und hinterlegt die beglaubigte Vollmacht in der Akte.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 1, 2 und 4 GwG – Pflicht zur Identifizierung von für den Vertragspartner auftretenden Personen (Vertreter) bei Handeln durch Dritte.
  • §§ 164 ff. BGB – Zivilrechtliche Grundlagen der Stellvertretung und Vollmacht.
  • § 12 GwG – Anforderungen an geeignete Dokumente zur Überprüfung.

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