Vorläufige Finanzierungszusage

Auch: Konditionsvorschlag (vorläufig) · Finanzierungsindikation

Die vorläufige Finanzierungszusage ist eine erste, auf Basis vorläufiger Unterlagen erteilte Aussage der Bank, dass eine Finanzierung dem Grunde nach möglich erscheint – sie steht jedoch unter dem Vorbehalt der abschließenden Bonitäts- und Objektprüfung und ist noch keine verbindliche Darlehenszusage.

Ausführliche Erklärung

Zwischen der unverbindlichen Vorabkonditionsanfrage und der finalen, verbindlichen Finanzierungszusage liegt in der Praxis oft eine Zwischenstufe: die vorläufige Finanzierungszusage. Sie basiert bereits auf konkreteren Angaben (Einkommensnachweise, Objektdaten, Kaufpreis) als die reine Konditionsanfrage, aber noch nicht auf der vollständigen, abschließenden Prüfung durch die Bank (insbesondere fehlt oft noch die finale Wertermittlung/Beleihungswertprüfung des konkreten Objekts oder die letzte Schufa-Abfrage).

Für den Finanzierungslotsen ist diese Zusage wichtig, weil sie dem Käufer bereits Verhandlungssicherheit gegenüber dem Verkäufer geben kann, ohne dass die Bank sich rechtlich bindet:

  • Verwendungszweck: Häufig genutzt, um dem Verkäufer oder Makler zu signalisieren, dass eine Finanzierung grundsätzlich darstellbar ist – etwa bei der Abgabe eines Kaufangebots.
  • Vorbehalte: Übliche Formulierungen der Bank enthalten Vorbehalte wie „vorbehaltlich der Prüfung der Originalunterlagen", „vorbehaltlich positiver Wertermittlung" oder „vorbehaltlich unveränderter Bonität".
  • Zeitliche Befristung: Vorläufige Zusagen sind meist zeitlich befristet (z. B. vier bis acht Wochen), da sich Zinskonditionen und Bonitätslage ändern können.
  • Abgrenzung zur endgültigen Zusage: Erst nach vollständiger Unterlagenprüfung, Objektbewertung und interner Kreditentscheidung erteilt die Bank eine verbindliche Finanzierungszusage bzw. den unterschriftsreifen Darlehensvertrag (§ 488 BGB).

Praxishinweis: Der Finanzierungslotse sollte gegenüber dem Käufer und dem Verkäufer stets transparent machen, dass eine vorläufige Zusage kein Finanzierungsnachweis im engeren Sinne ist – Verkäufer sollten sich bei wichtigen Vertragsentscheidungen nicht allein darauf verlassen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer reicht seiner Bank Einkommensnachweise und die Objektdaten eines Einfamilienhauses ein. Die Bank erteilt daraufhin eine vorläufige Finanzierungszusage über 320.000 Euro, vorbehaltlich der finalen Wertermittlung des Hauses – mit dieser Zusage kann der Käufer dem Verkäufer ein belastbares Kaufangebot unterbreiten, bevor die Bank die Finanzierung endgültig bestätigt.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Es gelten die allgemeinen Regeln zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff., 488 BGB), die erst mit dem endgültigen Vertragsschluss greifen.

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