Mietsicherheit

Auch: Sicherheitsleistung · Mietkaution

Die Mietsicherheit ist eine vom Mieter zu erbringende finanzielle Absicherung, mit der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abgesichert werden – etwa wegen ausstehender Miete oder Schäden an der Mietsache. Bei Wohnraum ist sie gesetzlich auf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete begrenzt.

Ausführliche Erklärung

Der Oberbegriff Mietsicherheit umfasst verschiedene Formen der Absicherung, von denen die Barkaution die bekannteste ist. Daneben kommen Bürgschaften (z. B. Mietkautionsbürgschaft), verpfändete Sparbücher oder Kautionsversicherungen in Betracht. Für Wohnraummietverhältnisse setzt § 551 BGB einen klaren Rahmen:

  • Höchstbetrag: Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettokaltmiete betragen – ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten.
  • Ratenzahlung: Bei einer Geldsumme kann der Mieter in drei gleichen monatlichen Raten zahlen; die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig, die weiteren zusammen mit den folgenden Mietzahlungen.
  • Anlagepflicht: Der Vermieter muss die Sicherheit getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Zinsen anlegen; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
  • Zwingender Charakter: Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters – etwa ein höherer Betrag oder der Ausschluss der Ratenzahlung – sind unwirksam.

Bei Gewerberaummietverhältnissen gilt diese Begrenzung nicht; hier sind höhere Sicherheiten sowie andere Sicherungsformen (Bankbürgschaften, Patronatserklärungen) vertraglich frei vereinbar. Für Makler ist die korrekte Berechnung und Vereinbarung der Mietsicherheit im Mietvertrag ein häufiger Beratungspunkt, insbesondere bei der Frage, welche Sicherungsform für Mieter und Vermieter praktikabel ist.

Beispiel aus der Praxis

Bei einer Nettokaltmiete von 900 Euro vereinbaren Vermieter und Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von 2.700 Euro (drei Monatsmieten). Der Mieter zahlt diese in drei monatlichen Raten von je 900 Euro, beginnend mit dem Einzug. Der Vermieter legt das Geld auf einem gesonderten Kautionskonto an.

Rechtsgrundlage

  • § 551 BGB – Begrenzung der Mietsicherheit auf höchstens drei Nettokaltmieten, Recht auf Ratenzahlung und Anlagepflicht bei Wohnraummietverhältnissen.

Verwandte Begriffe